Artikel 13.
Das vorliegende Abkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft und bleibt in Kraft bis in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen alle Geldbeträge und sonstige Vermögenswerte freigegeben oder rückgestellt wurden, es sei denn, daß vor diesem Zeitpunkte eine der vertragschließenden Regierungen der anderen ihren Wunsch nach Außerkraftsetzung zur Kenntnis bringt. Im Falle einer derartigen Mitteilung hat das Abkommen an einem zwischen den vertragschließenden Regierungen einverständlich zu vereinbarenden Tag außer Kraft zu treten.
Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Gegeben in London, am 30. Juni 1952 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleiche Authentizität haben.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022
Gesetzesnummer
20002349
Dokumentnummer
NOR40039723
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