Artikel 13 Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Slowenien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2002

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.

Artikel 13

Anwendung anderer Vorschriften

Enthalten Gesetzesvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die derzeit zwischen den Vertragsparteien zusätzlich zu diesem Abkommen bestehen oder später geschaffen werden, eine allgemeine oder spezielle Vorschrift, wonach Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als die in diesem Abkommen vorgesehene zu gewähren ist, so gehen diese Bestimmungen, soweit sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022

Gesetzesnummer

20001771

Dokumentnummer

NOR40028149

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)