Artikel 137 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.1946

Artikel 137

— B. Verfassungsgerichtshof

Artikel 137. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

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