Artikel 135
Artikel 135. Der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt. Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf bezüglich der einen Hälfte der Mitglieder einschließlich des Präsidenten der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates, bezüglich der anderen Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vizepräsidenten der Zustimmung des Bundesrates.
Art. 135 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. § 2 der V
BGBl. Nr. 367/1925, mit der das B-VG in der Fassung der Novelle 1925
wiederverlautbart worden ist).
Das in der zitierten V angesprochene BG ist vor dem
Inkrafttreten der Zweiten Bundesverfassungs-Novelle in Kraft
getreten.
Schlagworte
Ernennung, Verwaltungsgerichtshofpräsident, Vorschlagsrecht,
Hauptausschuß
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001900
alte Dokumentnummer
N1192512250S
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