Artikel 135 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1930

Artikel 135

Artikel 135. Der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt. Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf bezüglich der einen Hälfte der Mitglieder einschließlich des Präsidenten der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates, bezüglich der anderen Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vizepräsidenten der Zustimmung des Bundesrates.

Art. 135 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. § 2 der V

BGBl. Nr. 367/1925, mit der das B-VG in der Fassung der Novelle 1925

wiederverlautbart worden ist).

Das in der zitierten V angesprochene BG ist vor dem

Inkrafttreten der Zweiten Bundesverfassungs-Novelle in Kraft

getreten.

Schlagworte

Ernennung, Verwaltungsgerichtshofpräsident, Vorschlagsrecht,

Hauptausschuß

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001900

alte Dokumentnummer

N1192512250S

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