Artikel 135 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TITEL X (ex-Titel VIIa) ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN

ARTIKEL 135 (ex-Artikel 116)

Artikel 135

Der Rat trifft im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Vertrags gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Maßnahmen unberührt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)