Artikel 132
(1) Artikel 132.Das stattgebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
(2) Die Verwaltungsbehörden sind bei dem unverzüglich zu erlassenden neuen Bescheid an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.
(3) Im Falle des Artikels 131, Absatz 1, lit. b, hat der Verwaltungsgerichtshof selbst in seinem stattgebenden Erkenntnis die Strafe innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes festzusetzen.
Art. 132 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. § 2 der V
BGBl. Nr. 367/1925, mit der das B-VG in der Fassung der Novelle 1925
wiederverlautbart worden ist).
Das in der zitierten V angesprochene BG ist vor dem
Inkrafttreten der Zweiten Bundesverfassungs-Novelle in Kraft
getreten.
Schlagworte
Behörde
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001897
alte Dokumentnummer
N1192512247S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)