vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 131 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 131

Eine Hohe Vertragschließende Partei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von der Verantwortlichkeit befreien, die ihr selbst oder einer anderen Vertragspartei auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufällt.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004957

alte Dokumentnummer

N1195315224R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)