Artikel 131
Eine Hohe Vertragschließende Partei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von der Verantwortlichkeit befreien, die ihr selbst oder einer anderen Vertragspartei auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufällt.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004957
alte Dokumentnummer
N1195315224R
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