ARTIKEL 131
Elektronische Auktionen
(1) Beschaffungsstellen können auf elektronische Auktionen zurückgreifen.
(2) Bei der Verwendung des offenen oder des beschränkten Verfahrens oder des Verhandlungsverfahrens kann die Beschaffungsstelle beschließen, dass der Vergabe eines Auftrags eine elektronische Auktion vorausgeht, sofern die Spezifikationen des Auftrags genau bestimmt werden können.
Die elektronische Auktion erstreckt sich
- a) allein auf die Preise, wenn der Zuschlag für den Auftrag zum niedrigsten Preis erteilt wird, oder
- b) auf die Preise und/oder die Werte der in den Spezifikationen genannten Angebotskomponenten, wenn das günstigste Angebot den Zuschlag für den Auftrag erhält.
(3) Beschließt die Beschaffungsstelle, eine elektronische Auktion durchzuführen, weist sie in der Ausschreibungsbekanntmachung darauf hin.
Die Spezifikationen enthalten unter anderem folgende Einzelheiten:
- a) die Komponenten, deren Werte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können;
- b) gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte, die unterbreitet werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des Gegenstands der Beschaffung ergeben;
- c) die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden;
- d) die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion;
- e) die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote abgeben können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind;
- f) die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.
(4) Vor der Durchführung einer elektronischen Auktion nimmt die Beschaffungsstelle anhand des beziehungsweise der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Bewertung der Angebote vor. Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege aufgefordert, neue Preise und/oder Werte vorzulegen. Die Aufforderung enthält sämtliche Angaben betreffend die individuelle Verbindung zur verwendeten elektronischen Vorrichtung sowie das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.
(5) Erfolgt der Zuschlag auf das günstigste Angebot, so wird der Aufforderung das Ergebnis einer vollständigen Bewertung des Angebots des betreffenden Bieters beigefügt. In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen Werten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des günstigsten Angebots hervor, so wie sie in der Bekanntmachung oder in den Spezifikationen angegeben ist; zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken.
(6) Die öffentlichen Auftraggeber übermitteln allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Spezifikationen angegeben ist. Sie können ebenfalls jederzeit die Zahl der Teilnehmer in dieser Auktionsphase bekanntgeben. Sie dürfen jedoch keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die Identität der Bieter offenlegen.
(7) Die Beschaffungsstelle schließt die elektronische Auktion nach einem oder mehreren der folgenden Verfahren ab:
- a) indem sie in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion ein im Voraus festgelegtes Datum und eine im Voraus festgelegte Uhrzeit angibt;
- b) wenn keine neuen Preise oder neuen Werte mehr eingehen, die den Anforderungen an die Mindestunterschiede gerecht werden, indem sie in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion die Frist angibt, die sie ab dem Erhalt der letzten Vorlage bis zum Abschluss der elektronischen Auktion verstreichen lässt;
- c) wenn die in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion angegebene Zahl der Auktionsphasen durchgeführt wurde.
(8) Wenn die Beschaffungsstelle beschlossen hat, die elektronische Auktion gemäß Absatz 7 Buchstabe c – gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Absatz 7 Buchstabe b – abzuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.
(9) Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt die Beschaffungsstelle den Auftrag gemäß Artikel 132 entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.
(10) Beschaffungsstellen dürfen elektronische Auktionen nicht missbräuchlich oder dergestalt durchführen, dass der Wettbewerb ausgeschaltet, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder dergestalt, dass der Auftragsgegenstand, wie er in der veröffentlichten Ausschreibungsbekanntmachung ausgeschrieben und in den Spezifikationen definiert worden ist, verändert wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222079
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