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Artikel 130 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 130

Die Gewahrsamsbehörden sollen dafür sorgen, daß die in der Gefangenschaft verstorbenen Internierten mit allen Ehren, wenn möglich gemäß den Riten der Religion, der sie angehörten, bestattet und daß ihre Gräber geachtet, angemessen unterhalten und so gekennzeichnet werden, daß sie jederzeit wieder gefunden werden können.

Die verstorbenen Internierten sollen einzeln begraben werden, sofern nicht die Beisetzung in einem Gemeinschaftsgrab infolge höherer Gewalt nicht zu vermeiden ist. Die Leichen dürfen nur aus zwingenden hygienischen Gründen oder auf Grund der Religion des Verstorbenen oder auf seinen eigenen Wunsch hin eingeäschert werden. Im Falle einer Einäscherung soll dies unter Angabe der Gründe auf der Todesurkunde des Verstorbenen vermerkt werden. Die Asche soll von den Gewahrsamsbehörden sorgfältig aufbewahrt und den nahen Verwandten auf ihr Verlangen hin so rasch als möglich übergeben werden.

Sobald die Umstände es gestatten, spätestens aber bei der Beendigung der Feindseligkeiten, soll die Gewahrsamsmacht durch Vermittlung der in Artikel 136 vorgesehenen Auskunftsbüros den Mächten, denen die verstorbenen Internierten angehörten, Listen der früher verstorbenen Internierten übermitteln. Diese Listen sollen alle Einzelheiten enthalten, die zur Identifizierung der verstorbenen Internierten und zur genauen Lokalisierung ihrer Gräber notwendig sind.

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