Artikel 130
Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepräsidenten ernennen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 130
Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepräsidenten ernennen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)