Artikel 130 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 130 (ex-Artikel 109s)

Artikel 130

Der Rat setzt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschäftigungsausschuß mit beratender Funktion zur Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten ein. Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:

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