Artikel 12. Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Alte FassungIn Kraft seit 14.10.1922

Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Staatenliste im Titeldokument!

Artikel 12.

Das gegenwärtige Übereinkommen wird von jedem Bundesmitgliede oder Staat, der Vertragsteil dieses Übereinkommens ist, gekündigt werden können, indem er seine Kündigungsabsicht zwölf Monate vorher anzeigt. Die Kündigung wird durch eine schriftliche, an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichtete Bekanntgabe erfolgen. Dieser wird sofort an alle anderen Vertragsteile Abschriften dieser Bekanntgabe unter Angabe des Empfangsdatums übermitteln.

Die Kündigung wird ein Jahr nach der Bekanntgabe an den Generalsekretär in Geltung treten und wird nur für den Staat gelten, der sie bekanntgegeben hat.

Schlagworte

Frauenhandel

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10000063

Dokumentnummer

NOR12001515

alte Dokumentnummer

N1192215309S

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