Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Staatenliste im Titeldokument!
Artikel 12.
Das gegenwärtige Übereinkommen wird von jedem Bundesmitgliede oder Staat, der Vertragsteil dieses Übereinkommens ist, gekündigt werden können, indem er seine Kündigungsabsicht zwölf Monate vorher anzeigt. Die Kündigung wird durch eine schriftliche, an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichtete Bekanntgabe erfolgen. Dieser wird sofort an alle anderen Vertragsteile Abschriften dieser Bekanntgabe unter Angabe des Empfangsdatums übermitteln.
Die Kündigung wird ein Jahr nach der Bekanntgabe an den Generalsekretär in Geltung treten und wird nur für den Staat gelten, der sie bekanntgegeben hat.
Schlagworte
Frauenhandel
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10000063
Dokumentnummer
NOR12001515
alte Dokumentnummer
N1192215309S
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