Artikel 12 Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1970

Artikel 12

(1) Zur Durchführung unaufschiebbarer Arbeiten kann von den Grenzaufsichtsorganen in Einzelfällen das Betreten der Bau- oder Werkzone auch ohne Grenzübertrittsausweis vorübergehend gestattet werden, doch ist hiervon unverzüglich den Grenzaufsichtsorganen des anderen Vertragsstaates Mitteilung zu machen.

(2) Bei Unglücksfällen oder Notständen, wie Feuersbrünsten und Naturkatastrophen, ist Sanitätspersonen, Feuerwehrleuten und Rettungsmannschaften das Betreten der Bau- oder Werkzone und der Staustufe im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates für die Dauer der Hilfeleistung ohne Grenzübertrittsausweis gestattet.

Schlagworte

Bauzone

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10005363

Dokumentnummer

NOR40272548

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