Artikel 12
Stimmrecht
(1) Jede Partei dieses Übereinkommens hat eine Stimme.
(2) Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 1 entspricht die Stimmenzahl der regionalen Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit bei den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten der Zahl ihrer Mitgliedstaaten, die Parteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten jeweils für sich das Stimmrecht wahrnehmen, und umgekehrt.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10011060
Dokumentnummer
NOR12141547
alte Dokumentnummer
N8199750260L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)