Artikel 12
Vorrechte und Immunitäten
Die EUMETSAT genießt die Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeiten erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe eines Protokolls, das noch ausgearbeitet wird.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2023
Gesetzesnummer
10012389
Dokumentnummer
NOR12155068
alte Dokumentnummer
N9199435592J
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