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Artikel 12 Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2000

Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.

Artikel 12

Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungen über alle in den Haushalten ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva der EUMETSAT werden nach Maßgabe der Finanzordnung einer jährlichen Prüfung unterzogen. Die Rechnungsprüfer legen dem Rat jedes Jahr einen Bericht über den Rechnungsabschluß vor.

(2) Der Generaldirektor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe bedürfen.

(3) Der Rat bestimmt das Nähere für die Rechnungsprüfung.

Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155236

alte Dokumentnummer

N9199437348J

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