ARTIKEL 12
Sitzungen des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat hält jährlich zwei ordentliche Sitzungen ab. Sie finden zum gleichen Zeitpunkt wie die CELAC-EU-Treffen hoher Beamter statt.
(2) Der Stiftungsrat hält außerordentliche Sitzungen auf Veranlassung eines Vorsitzenden oder des Geschäftsführenden Direktors oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder ab.
(3) Die Sekretariatsaufgaben für den Stiftungsrat werden unter der Aufsicht des Geschäftsführenden Direktors der Stiftung wahrgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020
Gesetzesnummer
20011261
Dokumentnummer
NOR40226060
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