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Artikel 12 Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 12

Artikel 12. Entsteht zwischen Vertragsstaaten wegen der Anwendung oder Auslegung des Übereinkommens ein Streitfall, der weder unmittelbar zwischen den Parteien noch auf irgendeinem anderen Wege gütlich beigelegt werden kann, so können die Parteien den Streitfall zur Begutachtung der Stelle vorlegen, die von dem Völkerbund als beratendes fachmännisches Organ der Mitglieder des Bundes in Fragen der Verkehrswege und des Durchgangsverkehrs eingesetzt sein sollte, es sei denn, daß sie im gemeinsamen Einvernehmen beschlossen haben oder beschließen, ein anderes Verfahren begutachtender, schiedsrichterlicher oder gerichtlicher Art zu wählen.

Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden keine Anwendung auf einen Staat, der, um sich der Nutzbarmachung von Wasserkräften zu widersetzen, Gründe geltend machen kann, die sich auf schwere Schädigungen seiner Volkswirtschaft oder nationalen Sicherheit stützen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10006142

Dokumentnummer

NOR40003649

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