V. DOKUMENTATION
Artikel 12
1. Die Vertragsstaaten nehmen einen Austausch von Informationen und Dokumentation über Hochschulstudien, Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademische Grade vor.
2. Sie bemühen sich, die Entwicklung von Methoden und Instrumentarien für die Sammlung, Bearbeitung, Klassifizierung und Verbreitung aller notwendigen Informationen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden zu fördern, wobei sie sowohl bereits vorhandene Methoden und Instrumentarien als auch Informationen berücksichtigen, die von nationalen, regionalen, subregionalen und internationalen Gremien, insbesondere der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, gesammelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2022
Gesetzesnummer
10009610
Dokumentnummer
NOR12121828
alte Dokumentnummer
N7198613790A
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