Artikel 12
Verfahrensgarantien
Bei der Anwendung dieses Übereinkommens stellt ein betroffener Staat im Rahmen der Staatsbürgerschaftsverfahren sicher, dass
- a) die Anträge innerhalb einer angemessenen Zeit erledigt werden;
- b) die Entscheidungen schriftliche Begründungen enthalten und in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht einer administrativen oder gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können;
- c) die Höhe der Gebühren angemessen ist und für Antragsteller kein Hindernis darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
20007113
Dokumentnummer
NOR40126045
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