Artikel 12 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 12

Artikel 12. Kleidung, Wäsche und Schuhwerk sind den Kriegsgefangenen durch den Gewahrsamsstaat zu liefern. Ersatz und Ausbesserung dieser Sachen müssen ordnungsmäßig gewährleistet sein. Außerdem müssen die arbeitenden Kriegsgefangenen stets einen Arbeitsanzug erhalten, wenn die Art der Arbeit dies nötig macht.

In allen Lagern sind Verkaufsräume einzurichten, in denen sich die Gefangenen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zu ortsüblichen Preisen kaufen können.

Die durch die Verkaufsräume für die Lagerverwaltung erzielten Überschüsse sind zugunsten der Gefangenen zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003222

alte Dokumentnummer

N1193624260L

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