Artikel 12
Artikel 12. Kleidung, Wäsche und Schuhwerk sind den Kriegsgefangenen durch den Gewahrsamsstaat zu liefern. Ersatz und Ausbesserung dieser Sachen müssen ordnungsmäßig gewährleistet sein. Außerdem müssen die arbeitenden Kriegsgefangenen stets einen Arbeitsanzug erhalten, wenn die Art der Arbeit dies nötig macht.
In allen Lagern sind Verkaufsräume einzurichten, in denen sich die Gefangenen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zu ortsüblichen Preisen kaufen können.
Die durch die Verkaufsräume für die Lagerverwaltung erzielten Überschüsse sind zugunsten der Gefangenen zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003222
alte Dokumentnummer
N1193624260L
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