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Artikel 12 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1977

Artikel 12

Für die Anwendung des Artikels 19 zweiter und dritter Absatz des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954

  1. 1. sind vorzulegen:
  1. a) wenn die Entscheidung in Italien gefällt worden ist, eine Bestätigung der Gerichtskanzlei (cancelliere), daß die Entscheidung mangels Anfechtung oder infolge Ab- oder Zurückweisung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist;
  2. b) wenn die Entscheidung in Österreich gefällt worden ist, eine Bestätigung des Gerichts, das in erster Instanz entschieden hat, darüber, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;
  1. 2. muß die Zuständigkeit der Behörde, die die in der Ziffer 1 bezeichnete Bestätigung ausstellt, nicht von einer anderen Behörde bestätigt sein;
  2. 3. kann die Richtigkeit der Übersetzung des Spruchs der Entscheidung sowie der in der Ziffer 1 bezeichneten Bestätigung in die Sprache der ersuchten Behörde auch von einem beeideten Dolmetsch des ersuchenden Staates bestätigt sein.

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