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Artikel 12 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1975

Artikel 12

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen durch an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam werden.

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