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Artikel 12 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1965

Artikel 12

(1) Der vorliegende Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat so bald wie möglich in Den Haag stattzufinden.

(2) Der Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

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