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Artikel 12 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 12

Die Erledigung der Ersuchschreiben einschließlich der hiebei zu verwendenden Sprache richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dem das ersuchte Gericht angehört. Dieses Gericht hat jedoch bestimmt bezeichnete Verfahrensvorschriften des anderen Vertragsstaates anzuwenden, wenn hierum ersucht worden ist und die Anwendung dieser Vorschriften nicht Grundsätzen der Gesetzgebung des Staates widerspricht, dem es angehört.

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