vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 12 Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1961

TEIL III

Angestellte der Assoziation und Sachverständige in Erfüllung eines Auftrages

ARTIKEL 12

Der Rat der Assoziation bestimmt die Kategorien von Angestellten, auf die Artikel 13 Anwendung findet, und setzt alle dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten von seinem Beschluß in Kenntnis. Die Namen der in diese Kategorie aufgenommenen Angestellten sind periodisch allen diesen Staaten bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10000359

Dokumentnummer

NOR12006093

alte Dokumentnummer

N1196115254S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)