Artikel 12
Beilegung von Streitigkeiten
Streitfragen über die Durchführung dieser Vereinbarung werden mittels Verhandlungen und Konsultationen beigelegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 12
Beilegung von Streitigkeiten
Streitfragen über die Durchführung dieser Vereinbarung werden mittels Verhandlungen und Konsultationen beigelegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)