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Artikel 12 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001939

Dokumentnummer

NOR40030288

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