Artikel 12
Beistellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen übermitteln. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von diesem Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens und seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024
Gesetzesnummer
10012069
Dokumentnummer
NOR12152723
alte Dokumentnummer
N9199115660J
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