Artikel 12
Inkrafttreten des Vertrags
(1) [Erstes Inkrafttreten] Dieser Vertrag tritt für die ersten fünf Staaten, die ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, drei Monate nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) [Staaten, für die das erste Inkrafttreten nicht gilt] Dieser Vertrag tritt für jeden nicht unter Absatz (1) fallenden Staat drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft, wenn nicht in der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ein späterer Zeitpunkt angegeben wird. In letzterem Fall tritt der Vertrag für diesen Staat zum angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10003003
Dokumentnummer
NOR12035738
alte Dokumentnummer
N2199114325J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
