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Artikel 12. Internationale Meter-Convention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1875

Artikel 12.

Die hohen vertragschließenden Staaten behalten sich vor, an dem gegenwärtigen Vertrage nach gemeinschaftlichen Uebereinkommen alle diejenigen Abänderungen vorzunehmen, die sich durch die Erfahrung als zweckmäßig erweisen sollten.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10011187

Dokumentnummer

NOR40096920

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