Artikel 12
Die im Rahmen dieses Übereinkommens gelieferten Informationen werden auf Verlangen vertraulich behandelt. Die Gemeinschaft und die EFTA-Länder können jedoch unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen natürliche und juristische Personen, die auch dem Privatsektor angehören können, als Sachverständige anhören.
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