Artikel 12 Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1990

Artikel 12

Artikel 12

Die im Rahmen dieses Übereinkommens gelieferten Informationen werden auf Verlangen vertraulich behandelt. Die Gemeinschaft und die EFTA-Länder können jedoch unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen natürliche und juristische Personen, die auch dem Privatsektor angehören können, als Sachverständige anhören.

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