Artikel 12. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 12.

(1) Die Hohen vertragschließenden Teile gewähren sich gegenseitig die freie Durchfuhr über ihr Gebiet von Personen, Waren, Eisenbahnwagen Schiffen und Postsendungen sowohl auf Eisenbahnen als auch auf schiffbaren Wasserläufen und Kanälen.

(2) Von Waren aller Art, welche aus den Gebieten des einen der Hohen vertragschließenden Teile kommen oder dahin gehen, dürfen Durchgangsabgaben im Gebiete des anderen nicht erhoben werden, gleichviel ob diese Waren unmittelbar durchgeführt werden oder während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert und wieder verladen werden.

(3) Die Behandlung von Monopolgegenständen sowie von Waffen und Kriegsbedarf bleibt der Regelung durch die Gesetzte und Verordnungen der Hohen vertragschließenden Staaten überlassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077108

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