Artikel 12. Haager Prozeßübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1909

Artikel 12.

Im Falle der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist das Ersuchschreiben von Amts wegen an die zuständige Gerichtsbehörde desselben Staates unter Beobachtung der dafür in diesem Staate geltenden gesetzlichen Vorschriften abzutreten.

Schlagworte

Weiterleitung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023148

alte Dokumentnummer

N2190916113T

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