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Artikel 12 Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.1965

Artikel 12

Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, können dort und auf dem Weg vom und zum Wohnort sowie, wenn es der Dienstbetrieb erfordert, auf dem Weg von und zu einer anderen Grenzabfertigungsstelle ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffen tragen. Von der Waffe dürfen sie jedoch nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.

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