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Artikel 12 Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.1930

Artikel 12

Artikel 12. Der vorliegende Vertrag wird auf die Vertragschließenden Teile auch Anwendung finden, wenn dritte Staaten am Streite gleicherweise interessiert sind. Immerhin, wenn es möglich sein sollte, den Streit gemeinsam mit anderen interessierten Mächten einem einzigen Schiedsverfahren oder einem einzigen Gerichtsverfahren zu unterziehen, werden die Vertragschließenden Teile Vereinbarungen in diesem Sinne treffen.

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