Artikel 12
Kündigung
- 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
- 2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, in dem die schriftliche Notifikation beim Generalsekretär eingegangen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
