Artikel 12 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

BÜRGSCHAFTSBESCHEINIGUNG

Ermächtigte Personen

Artikel 12

(1) Der Hauptverpflichtete benennt entweder anläßlich der Ausstellung der Bescheinigung oder jederzeit später während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung auf deren Rückseite die Personen, die er ermächtigt hat, in seinem Namen Anmeldungen T 1 oder T 2 zu unterzeichnen. Die Benennung besteht in der Angabe des Namens und des Vornamens der ermächtigten Person sowie deren Unterschriftsprobe. Jede Eintragung einer ermächtigten Person ist vom Hauptverpflichteten durch Unterschrift zu bestätigen. Es bleibt dem Hauptverpflichteten überlassen, die Felder zu streichen, die er nicht benutzen will.

(2) Der Hauptverpflichtete kann die Eintragung des Namens einer ermächtigten Person auf der Rückseite der Bescheinigung jederzeit ungültig machen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)