Artikel 12 Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Frankreich)

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1961

Artikel 12

(1) Wenn der in Frankreich wohnhafte Schuldner oder die mit der Verwaltung seiner Wertpapiere beauftragte Stelle entgegen Artikel 11 Absatz 1 trotz Vorlage des ordnungsmäßigen Freistellungsantrages die Einkünfte nur unter Abzug der französischen Steuer an der Quelle auszahlt, kann der in Österreich wohnhafte Gläubiger bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Auszahlung stattgefunden hat, einen Einspruch bei der Direction Generale des Impots in Paris erheben.

(2) Dieser Einspruch ist von der Direction Generale des Impots zu behandeln. Die Direction Generale des Impots kann sich zur Erlangung weiterer Auskünfte und Beweismittel direkt an das Bundesministerium für Finanzen in Wien wenden. Die Direction Generale des Impots entscheidet über den Rückerstattungsantrag. Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 3 und des Artikels 7 Absatz 1 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Entscheidung der Direction Generale des Impots kann innerhalb eines Monates ab der Zustellung der Entscheidung beim “Tribunal administratif", in dessen Bereich der Schuldner wohnhaft ist, angefochten werden. Die Entscheidung des “Tribunal administratif" kann ihrerseits innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung vor den “Conseil d'Etat" gebracht werden, der über Streitsachen entscheidet.

(4) Die französischen Steuerbehörden, die “Tribunaux administratifs" und der “Conseil d'Etat" nehmen Rechtsmittel und Beschwerden nur in französischer Sprache entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10003949

Dokumentnummer

NOR12044314

alte Dokumentnummer

N3196237922J

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