Artikel 12.
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen sowie andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10003922
Dokumentnummer
NOR12043622
alte Dokumentnummer
N3196017728L
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