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Artikel 12 DBA – UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1982

ARTIKEL 12

Artikel 12

Andere Einkünfte

Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht genannt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

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