Artikel 12
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, so steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte diesem anderen Staat zu.
Schlagworte
Aufsichtsrat, Aufsichtsratsvergütung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Gesetzesnummer
10003921
Dokumentnummer
NOR12043653
alte Dokumentnummer
N3196020240L
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