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Artikel 12 DBA – Schweden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.1970

Artikel 12

Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, so steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte diesem anderen Staat zu.

Schlagworte

Aufsichtsrat, Aufsichtsratsvergütung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10003921

Dokumentnummer

NOR12043653

alte Dokumentnummer

N3196020240L

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