Artikel 12
Verjährung
Auf dieses Abkommen gegründete Steueranrechnungsanträge und Steuerrückerstattungsanträge müssen innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Verwirklichung des Steuertatbestandes oder bei Ablauf dieser Frist innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Fälligkeit der anrechenbaren Steuer gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10004907
Dokumentnummer
NOR12053675
alte Dokumentnummer
N3199440052J
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