Artikel 12 DBA – Daenemark

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1962

Artikel 12

Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrates einer juristischen Person mit Wohnsitz in dem anderen Staat Aufsichtsratsvergütungen oder ähnliche Zahlungen, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen. Soweit einer der Vertragstaaten von dem ihm in diesem Artikel zugeteilten Besteuerungsrecht auf Grund seiner Gesetzgebung keinen Gebrauch machen kann, bleibt das Besteuerungsrecht des anderen Staates aufrecht.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10003950

Dokumentnummer

NOR12044186

alte Dokumentnummer

N3196217793L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)