Artikel 12
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrates einer juristischen Person mit Wohnsitz in dem anderen Staat Aufsichtsratsvergütungen oder ähnliche Zahlungen, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen. Soweit einer der Vertragstaaten von dem ihm in diesem Artikel zugeteilten Besteuerungsrecht auf Grund seiner Gesetzgebung keinen Gebrauch machen kann, bleibt das Besteuerungsrecht des anderen Staates aufrecht.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10003950
Dokumentnummer
NOR12044186
alte Dokumentnummer
N3196217793L
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