Artikel 12 Bundesfinanzgesetz 1987

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1987

Artikel 12

Artikel XII.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens gemäß §§ 60 bis 63 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes

  1. 1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling, oder
  2. 2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen Schilling,
  1. so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Ausgenommen hievon ist der Verzicht auf eine Forderung aus Anlaß eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens.

(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über das verfügt wurde, 2 Millionen Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

10004482

Dokumentnummer

NOR12048967

alte Dokumentnummer

N3198711521T

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