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Artikel 12 Beistellung von Ressourcen für die United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Artikel 12

Änderungen

12. Jede der Parteien kann eine Überprüfung des Beistellungsumfangs im Hinblick auf die Rückvergütung durch die Vereinten Nationen oder den Umfang der nationalen Unterstützung einleiten, um sicherzustellen, dass diese mit den Einsatzerfordernissen der Mission und jenen der Regierung vereinbar sind. Diese Vereinbarung kann nur mittels schriftlicher Vereinbarung der Regierung und der Vereinten Nationen geändert werden.

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