Artikel 12
Weitergehende Erleichterungen
Dieses Übereinkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen, die die Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte gegenwärtig oder künftig gewähren, nicht entgegen, vorausgesetzt, daß die auf diese Weise gewährten Erleichterungen die Anwendung dieses Übereinkommens nicht behindern.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Gesetzesnummer
10005079
Dokumentnummer
NOR12056021
alte Dokumentnummer
N3199749569L
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