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Artikel 12 Behälter-Pool-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.1998

Artikel 12

Weitergehende Erleichterungen

Dieses Übereinkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen, die die Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte gegenwärtig oder künftig gewähren, nicht entgegen, vorausgesetzt, daß die auf diese Weise gewährten Erleichterungen die Anwendung dieses Übereinkommens nicht behindern.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019

Gesetzesnummer

10005079

Dokumentnummer

NOR12056021

alte Dokumentnummer

N3199749569L

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