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Artikel 12 Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Artikel 12

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird ab In-Kraft-Treten auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner gekündigt werden.

GESCHEHEN zu Wien, am 30. Oktober 1995, in zwei Urschriften in deutscher und bosnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

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