Artikel 12
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Danach verlängert sich ihre Gültigkeit jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner kündigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 22. Dezember 1999 in zwei Urschriften in deutscher und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
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