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Artikel 12 Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Artikel 12

Die mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung befaßten Dienststellen in beiden Vertragsstaaten verkehren bei der Durchführung dieses Abkommens miteinander und mit den Versicherten oder ihren Vertretern unmittelbar.

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